Corporate Governance

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gigaset AG
zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ gemäß § 161 AktG

1. Vorstand und Aufsichtsrat der Gigaset AG erklären, dass die Gigaset AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2020“) in dem Zeitraum von der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 17. Februar 2022 bis zur Abgabe dieser Entsprechenserklärung mit der Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprochen hat:

a. Abweichend von der Empfehlung C.5 des DCGK 2020 ist Herr Rainer-Christian Koppitz zusätzlich zu seiner Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gigaset AG im Vorstand der KATEK SE sowie als Vorsitzender in den Aufsichtsräten der NFON AG und CENIT AG vertreten. Vorstand und Aufsichtsrat der Gigaset AG sind der Auffassung, dass die vorgenannten Tätigkeiten des Herrn Rainer-Christian Koppitz mit seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Gigaset AG zu vereinbaren sind. 

b. Abweichend von der Empfehlung C.15 Satz 2 des DCGK 2020 wurde der Antrag auf gerichtliche Bestellung des Herrn Rainer-Christian Koppitz zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gigaset AG nicht bis zur nächsten Hauptversammlung befristet. Vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der ordentlichen Hauptversammlung 2023 ohnehin turnusgemäß die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ansteht, war eine Befristung des Antrags auf gerichtliche Ergänzung zur Wahrung der Aktionärsrechte nicht geboten. 

c. Abweichend von der Empfehlung D.5 des DCGK 2020 wird auf die Bildung eines Nominierungsausschusses verzichtet. Der Aufsichtsrat hat zwar entsprechend den Empfehlungen des Abschnitts D.II.2. des DCGK 2020 Ausschüsse gebildet, nämlich einen Prüfungsausschuss, einen Personalausschuss sowie einen Strategie- und Finanzausschuss. Im Übrigen gewährleisten die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats, die mit sechs Aufsichtsräten überschaubare Größe sowie die abgehaltenen Sitzungen des Aufsichtsrats ein effizientes Arbeiten und intensive Diskussionen zu strategischen Themen wie auch zu Detailfragen, so dass durch die Bildung von weiteren Ausschüssen keine weitere Effizienzsteigerung erwartet wird. Mit Blick auf den Nominierungsausschuss kommt hinzu, dass dem Aufsichtsrat ausschließlich Vertreter der Anteilseigner angehören.

d. Abweichend von der Empfehlung F.2 des DCGK 2020 wurden und werden der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht  sowie die unterjährigen Finanzinformationen nicht in den dort genannten Fristen öffentlich zugänglich gemacht, da die Gesellschaft aufgrund der Notierung im Prime Standard und gesetzlich ohnehin verpflichtet ist, diese Unterlagen innerhalb kurzer Fristen zu erstellen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (zwei Monate für Quartalsberichte, drei Monate für den Halbjahresbericht sowie vier Monate für Jahres- und Konzernabschluss). Die Schaffung zusätzlichen Zeitdrucks bei der Erstellung und Prüfung der relevanten Unterlagen durch die Verkürzung dieser Fristen soll vermieden werden. Vorstand und Aufsichtsrat vertreten die Auffassung, dass dadurch eine hinreichend zeitnahe Unterrichtung der Öffentlichkeit gewährleistet ist und dem mit der Einhaltung der Frist verbundenen Aufwand keine nennenswerte Erhöhung der Transparenz gegenübersteht.

e. Der Aufsichtsrat hat ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschlossen, welches von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligt wurde. Das System, dessen Grundsätze für alle nach Ablauf von zwei Monaten nach erstmaliger Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abzuschließenden oder zur Änderung oder Verlängerung anstehenden Vorstandsverträge gelten, erfüllt neben den gesetzlichen Anforderungen auch sämtliche Empfehlungen des Abschnitts G. des DCGK 2020 mit folgenden Ausnahmen:

aa. Abweichend von der Empfehlung G.10 Satz 1 des DCGK 2020 werden die variablen Vergütungsbeträge den Vorstandsmitgliedern nicht aktienbasiert gewährt und die Vorstandsmitglieder sind auch nicht verpflichtet, die variablen Vergütungsbeträge überwiegend in Aktien der Gesellschaft anzulegen. Die vorgesehene Share Ownership Guideline begründet eine Erwerbs- und Haltverpflichtung der Vorstandsmitglieder für Aktien der Gesellschaft, deren Umfang sich nach der Festvergütung der Vorstandsmitglieder (5% des Bruttobetrages der jährlichen Festvergütung) bemisst und die sich auf die gesamte Dauer der Bestellung als Vorstandsmitglied erstreckt. Dies gewährleistet es nach Auffassung des Aufsichtsrats hinreichend, dass eine Harmonisierung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionären gefördert wird.

bb. Abweichend von der Empfehlung G.12 des DCGK 2020 erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile im Zusammenhang mit der Amtsniederlegung des Herrn Klaus Weßing nicht nach den im Vorstandsdienstvertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten. Herr Klaus Weßing wurde im Sinne eines geregelten Ausscheidens die vorgezogene Auszahlung der ihm zugesagten LTI-Tranchen bereits zum Datum der Beendigung seines Vorstandsdienstvertrages zugesagt.

cc. Abweichend von Empfehlung G.17 des DCGK 2020 wurde und wird ein höherer zeitlicher Aufwand für den Vorsitz in Ausschüssen des Aufsichtsrats bei der Vergütung mit Rücksicht auf die Situation der Gesellschaft noch nicht gesondert berücksichtigt.

2. Vorstand und Aufsichtsrat der Gigaset AG erklären, dass die Gigaset AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („DCGK 2022“) in der Zeit vom 27. Juni 2022 bis zur Abgabe dieser Entsprechenserklärung mit der Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprochen hat und auch zukünftig entsprechen wird:

a. Empfehlung C.5 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung C.5 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

b. Empfehlung C.15 Satz 2 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung C.15 Satz 2 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

c. Empfehlung D.5 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung D.4 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

d. Empfehlung F.2 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung F.2 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

e. Empfehlung G.10 Satz 1 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung G.10 Satz 1 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

f. Empfehlung G.12 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung G.12 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

g. Empfehlung G.17 des DCGK 2020 ist wortgleich in Empfehlung G.17 des DCGK 2022 enthalten, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.


Bocholt, 28. Februar 2023


Gigaset AG
Vorstand und Aufsichtsrat

Im Folgenden finden Sie die pdf-Versionen der aktuellen Entsprechenserklärung und der Entsprechenserkärungen der Vorjahre: